Oldtimer-Anwalt Michael Eckert

Ärger mit dem Oldtimer-Erbe – was tun?

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Leser fragen Oldtimer-Anwalt Michael Eckert

Wir hatten in der Familie einen Todesfall. Zur Trauer kommt jetzt noch erheblicher Ärger mit einem Testamentsvollstrecker. Dieser hat in einer Scheune des Verstorbenen eine Sammlung von fünf bis sechs sehr gut erhaltenen und vom Verstorbenen immer top gepflegten Oldtimern entdeckt, von einem örtlichen Reifenhändler ein "Wertgutachten" zu den Fahrzeugen erstellen lassen und die Fahrzeuge dann zu dem dort angegebenen Schrottwert sofort in der eigenen Familie verkauft – bevor die Erben auch nur Gelegenheit zur Besichtigung hatten. Was kann man da machen?
Bernhard Karl, München

Hochgeladenes Bild Michael Eckert, der Oldtimer-Anwalt aus Heidelberg beantwortet Ihre Rechtsfragen

Der Oldtimer-Anwalt antwortet:

Wir haben in jüngerer Zeit immer wieder Fälle, bei denen auch das Erbrecht eine Rolle spielt. Hier kann ein Sammler schon vor seinem Tod einem Streit vorbeugen. Beispielsweise durch ein Testament oder die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Auch sollten Informationen zum Fahrzeug, Papiere und Ersatzteile geordnet sein und Hinweise zum Wert der Fahrzeuge gegeben werden. In Ihrem Fall sollten Sie sich so schnell wie möglich Informationen zu den Fahrzeugen beschaffen. Die Erben müssten unverzüglich einen Erbschein beantragen und dann den Testamentsvollstrecker zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auffordern. Ein Testamentsvollstrecker haftet auf Schadenersatz, wenn er Nachlassgegenstände unter Wert verschleudert.

Sammler sollten schon vor dem Tod einem Streit vorbeugen. Beispielsweise durch ein Testament oder die Anordnung einer Testamentsvollstreckung.

Ein guter Testamentsvollstrecker wird schon aus eigenem Interesse qualifizierte Gutachten einholen, zum Beispiel von Classic-Data-Experten. In der Regel wird man auch die Erben fragen, ob sie unter Wertanrechnung Nachlassgegenstände übernehmen möchten. Weitere Einzelheiten könnten in einem Testament geregelt sein. Bereichert der Testamentsvollstrecker sich oder Personen in seiner Umgebung, macht er sich strafbar. Wenn die Erben sich einig sind, sollten sie möglichst schnell einen Fachanwalt für Erbrecht beauftragen. Unter Umständen kann auch eine Strafanzeige sinnvoll sein, da die Staatsanwaltschaft umfassende Ermittlungsmöglichkeiten hat. Diese kann Fahrzeuge zum Beispiel auch bei den neuen Eigentümern begutachten lassen und prüfen, ob Testamentsvollstrecker und Käufer gemeinsame Sache gemacht haben. Dann kann unter Umständen auch der Kaufvertrag angefochten und das Fahrzeug zurück zur Erbmasse geholt werden. Schadensersatzansprüche können sich auch gegen den Reifenhändler ergeben, der die Wertermittlung durchgeführt hat.

Ihr Oldtimer-Anwalt Michael Eckert
www.oldtimeranwalt.de