Oldtimer-Import: Grenz-Fall
- 23. März 2012
- Red. OLDTIMER MARKT
Grenz-Fall
Nach dem Hickhack der vorangegangenen drei Jahre gibt es jetzt mehr Rechtssicherheit für Importeure von Oldtimerfahrzeugen. Die Zolltechnische Prüf- und Lehranstalt (ZPLA) in Berlin, oberste Instanz aller deutschen Zollämter, hat die Kriterien für die Einstufung von Oldtimern als „Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert“ nach Tarifposition 9705 des EU-weit gültigen Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) überarbeitet. Nach den GZT-Tarifpositionen werden alle in die Gemeinschaft eingeführten Waren veranschlagt.
Mit der Einstufung in die Position 9705 sind für den Importeur deutliche Vorteile verbunden: Während er für normale Gebrauchtfahrzeuge (Tarifposition 8703) 16 Prozent Einfuhrumsatzsteuer und zehn Prozent Zoll entrichten muss, greift bei 9705-Importen ein auf sieben Prozent verminderter Steuersatz, Zölle entfallen ganz. Berechnet werden die Sätze auf Basis des Einfuhrwertes, der sich aus dem Fahrzeugwert und den Transportkosten zusammensetzt. Vor allem wenn teurere Klassiker in die EU eingeführt werden, kann der Unterschied zwischen der Einstufung als Gebrauchtwagen oder Sammlerstück schnell einen fünfstelligen Betrag ausmachen.
Der Anmelder muss sein Fahrzeug von vornherein als Sammlungsstück im Zollantrag deklarieren, sofern er der Meinung ist, dass es sich um ein solches handelt. Ausschlaggebend für die Einstufung als Sammlungsstück ist die so genannte „Sammlungseignung“. Diese sieht die ZPLA als gegeben an, wenn das Fahrzeug selten ist, nicht mehr gemäß seines ursprünglichen Verwendungszwecks als reines Transportmittel genutzt wird, Gegenstand eines Spezialhandels war - also nicht bei einem normalen Gebrauchtwagenhändler gekauft wurde - und wertvoll ist.
Ebenfalls entscheidend ist nach wie vor der geschichtliche oder völkerkundliche Wert eines Fahrzeugs - ein Kriterium, das 1985 von Richtern des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Rs. 200/84) festgelegt wurde. Alle genannten Kriterien werden von den Zollämtern künftig automatisch als erfüllt angenommen, wenn ein Fahrzeug vor 1950 gebaut wurde und sich in originalem - auch nicht fahrbereiten - oder originalgetreu restauriertem Zustand befindet. Toleriert werden lediglich Umbauten, die für die hiesige Zulassung unumgänglich sind, also etwa die Nachrüstung einer Warnblinkanlage.
Sammlungsstück oder nicht?
Damit geht eine echte Erleichterung für Importeure einher, die bislang anhand von Gutachten und Expertisen nachweisen mussten, dass das von ihnen eingeführte Fahrzeug von geschichtlichem Wert ist, weil es einen „charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften“ dokumentiert - eine Beweisführung, die nur in den seltensten Fällen erbracht werden konnte und allenfalls bei wenigen raren Pretiosen wie einem Rumpler-Tropfenwagen gelang, der als erstes Serienautomobil eine Stromlinienkarosserie aufwies, oder einem Lancia Lambda wegen seiner erstmals in Serie gebauten, selbsttragenden Ganzstahlkarosserie.
Desweiteren werden die Zollbehörden künftig alle jene Fahrzeuge - unabhängig von ihrem Alter - als Sammlungsstücke tarifieren, „die bei einem geschichtlichen Ereignis benutzt wurden“, „nicht mehr lebenden berühmten Menschen gehört haben“ und bei „Rennkraftfahrzeugen, die für den Motorsport entworfen, gebaut und verwendet worden sind und sportliche Erfolge errungen haben“. Bei letzteren kommt es allerdings darauf an, dass es sich um reine Rennfahrzeuge handelt und nicht um nachträglich zu Rennwagen umgebaute Serienmodelle.
Nach wie vor schwierig bleibt die Situation bei Fahrzeugen, die älter als 30 Jahre sind, aber nach 1950 gebaut wurden. Sie müssen nicht nur die bereits genannten Kriterien erfüllen, sondern außerdem auf jeden Fall fahrbereit sein. Wir befragten Michael Luka, den für Oldtimerimporte zuständigen Mann bei der Zolltechnischen Prüf- und Lehranstalt, wann er die Kriterien als erfüllt ansieht: „Wir gehen ohne weitere Prüfung davon aus, dass diese Fahrzeuge Gegenstand eines Spezialhandels waren und nicht mehr entsprechend ihres Verwendungszwecks als alltägliche Transportmittel genutzt werden.“ Will heißen, ob der Klassiker bei einer Auktion, einem auf Oldies spezialisierten Händler oder bei einem Privatmann gekauft wurde, ist unerheblich. Und dass das gute Stück nicht als Alltagsfahrzeug endet, stellen manche Ämter durch einen handschriftlichen Vermerk in der Zollunbedenklichkeitserklärung sicher, derzufolge eine spätere Zulassung als Oldtimer erfolgen muss.
Ein charakteristischer Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften
Bleibt die Frage, ab welchen Restbeständen ein Fahrzeug als selten anzusehen ist, wie teuer es sein muss, um als wertvoll zu gelten, und wie es sich mit dem geschichtlichen Wert verhält. Mit dieser Frage beschäftigte sich auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, das zu entscheiden hatte, ob ein Cadillac Eldorado als Sammlungsstück tauge oder nicht, und musste feststellen, dass eine schlüssige Antwort nicht leicht ist (Az. 6 K 3072/98 Z). Leicht gemacht haben es sich die Richter, indem sie die fraglichen Voraussetzungen einfach wiederholten und im übrigen auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Az. Rs C-259/97) von 1998 verwiesen. Dort heißt es, „…dass ein historischer oder völkerkundlicher Wert bei Fahrzeugen vermutet wird, die sich im Originalzustand befinden, 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.“ Doch selbst wenn diese Kriterien erfüllt sind, handelt es sich dann nicht um Sammlungsstücke, „…wenn die zuständige Behörde nachweist, dass sie keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder keinen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen können.“
ZPLA-Spezialist Luka, der die Zöllner im gesamten Bundesgebiet in Fragen des Oldie-Imports schult, sieht die Sache so: „Gerade bei Großserienfahrzeugen ist für mich dann Seltenheit gegeben, wenn von dem betreffenden Typ vielleicht noch 100 Stück weltweit existieren.“ Fraglich ist nur, wie ein Antragsteller diesen Nachweis erbringen soll. Wer etwa beim Kraftfahrt-Bundesamt halbwegs verlässliche Bestandszahlen über ein Modell anfordern möchte, kann sich auf vierstellige Rechnungsbeträge einstellen; in Flensburg muss eigens zu diesem Zweck ein Programm geschrieben werden, das die Datenbanken absucht - und dann fehlt noch der Rest der Welt. Bei in kleineren Serien gefertigten Fahrzeugen bleibt die Hoffnung, dass die Typregister von Markenclubs halbwegs verlässliche Zahlen liefern.
Und der Wert? „Der Käufer muss auf jeden Fall mehr gezahlt haben als den üblichen Marktwert, wie er beispielsweise von Classic Data regelmäßig ermittelt wird“, erklärt Michael Luka. Das wird indes kaum passieren und ist nur denkbar bei einem jener viel zitierten und doch kaum gesehenen Scheunenfunde, die mit 200 Kilometern auf dem Tacho und Einfahröl im Motor Schneewittchen gleich jahrzehntelang in einer knochentrockenen Unterkunft ihrer rostfreien Wiedererweckung entgegen dämmerten.
Für ein solches Auto würde ein Enthusiast möglicherweise nennenswert mehr bezahlen als für einen topp restaurierten Einser gleichen Typs. Doch diese Fahrzeuge sind so häufig wie eine blaue Mauritius. Andere, ebenfalls rare Klassiker haben bei diesen strengen Maßstäben keine Chance, als Sammlungsstücke anerkannt zu werden. Hier sind neue, im wahrsten Sinne des Wortes, Grenz-Fälle vorprogrammiert. Es sei denn, Importeure beherzigen jenen Tipp, den bereits Lukas’ Vorgänger Jörg Baumgart im Gespräch mit OLDTIMER-MARKT wärmstens empfahl: „Führen Sie das Fahrzeug doch über ein anderes EU-Land ein, dann haben Sie keine Probleme.“
Aus OLDTIMER MARKT-Ausgabe 5/2002
Nachtrag Januar 2010:
Werden Oldtimer in die EU eingeführt, muss seit Ende 2009 generell Zoll gezahlt werden, derzeit zehn Prozent des Waren- und Transportwerts.Der Zoll gibt Ihnen entsprechende Auskünfte zu den aktuell geltenden Regelungen.
Illustrationen: Lothar Krebs