Jetzt doch keine Haftpflicht für Motorsport-Fahrzeuge?
- 20. November 2018
- Red. OLDTIMER MARKT
Die EU-Kommission Ende Mai einen Vorschlag zur Überarbeitung der Kfz-Versicherung innerhalb der Europäischen Union vorgelegt, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass jedes Fahrzeug in seiner "gewöhnlichen Funktion" einen Versicherungsschutz benötige – und zwar unabhängig vom Ort der Nutzung (siehe Beitrag vom Juni 2018). Was im ersten Moment vollkommen logisch erscheint, hätte schwerwiegende Auswirkungen auf Oldtimer- und Motorsportveranstaltungen gehabt, die somit nahezu undurchführbar oder sehr stark eingeschränkt gewesen wären.
Motorsport ausgenommen?
Das EU-Parlament selbst hat sich den Vorschlag der Kommission nun noch einmal vorgeknöpft und seinerseits einige Vorschläge zur Verbesserung des Dokuments gemacht. Und siehe da, zumindest bis zu dieser Ebene ist die Problematik bezüglich Motorsport durchgedrungen. Denn im Änderungsvorschlag sollen nun Motorsportfahrzeuge ausdrücklich ausgenommen werden. Was auf den Rennstrecken in der Union für ein leichtes Aufatmen sorgen sollte, lässt aber noch einige Fragen offen. So ist beispielsweise weiterhin nicht geklärt, wie mit sogenannten Track Days verfahren werden soll, bei denen zugelassene Fahrzeuge auf einer abgesperrten Strecke unterwegs sind. Die meisten Versicherer schließen den Schutz beim Einsatz auf einer abgesperrten Rennstrecke üblicherweise ausdrücklich aus.
Definition von "Fahrzeugen im Verkehr"
Des Weiteren definiert das Parlament auch den "Gebrauch von Fahrzeugen im Verkehr" näher, nämlich als die Benutzung auf öffentlichem oder öffentlich erreichbarem Grund. Das schließt Garageneinfahrten und Parkplätze mit ein, nicht jedoch umbautes oder deutlich abgegrenztes privates Territorium, welches nicht öffentlich erreichbar ist. Die vormalige Formulierung ließ hier Fragen offen.
Ob, und inwieweit diese Nachträge in die endgültige Neuüberarbeitung eingehen, ist noch nicht abschließend geklärt. Eine abschließende Entwarnung kann es somit noch nicht geben. Es ist jedoch gut zu wissen, dass bei der EU nicht einfach Dinge entschieden werden, die für unser Hobby weitreichende Folgen haben könnten.
Die Hintergründe
Der Überarbeitung vorausgegangen war das sogenannte "Vnuk-Urteil". Dieses Urteil vom September 2014 (C-162/13) definiert, dass "die Versicherungspflicht für jede Benutzung eines Fahrzeugs in seiner ‘gewöhnlichen Funktion’ gilt, und zwar unabhängig vom Ort der Nutzung". Dies bedeutet, dass sowohl beim Betrieb in öffentlichem, wie auch im privaten Raum eine Haftpflichtversicherung vorliegen muss. Ein weiteres herangezogenes Urteil (der Torreiro-Fall (C-334/16)) weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass Motorsport von der Rechtsprechung nach dem Vnuk-Urteil nicht ausgeschlossen ist.