Oldtimer-Anwalt Michael Eckert

"HU neu" und gut? Worauf Käufer und Verkäufer achten müssen

Hochgeladenes Bild Achtung! Verkäufer müssen für Angaben aus Anzeigen einstehen

Leser fragen Oldtimer-Anwalt Michael Eckert

"Mir ist ein gut erhaltener Renault R4 angeboten worden, der viele Jugenderinnerungen in mir auslöst – und den ich gerne kaufen würde. Aber gerade bei diesen Autos ist ja auch Rost fast immer ein Problem. In der Fahrzeugbeschreibung heißt es nun aber „TÜV neu“. Da kann ich doch eigentlich nichts falsch machen, oder?"

Hochgeladenes Bild Michael Eckert, der Oldtimer-Anwalt aus Heidelberg beantwortet Ihre Rechtsfragen

Der Oldtimer-Anwalt antwortet:

Das lässt sich so einfach leider nicht sagen. Zunächst einmal: TÜV steht in diesem Fall für "HU", Hauptuntersuchung. Diese gibt es nicht nur beim TÜV, sondern auch bei Dekra, GTÜ, KÜS und anderen Überwachungsorganisationen. Diese prüfen aber nicht den technischen Zustand als Gebrauchtwagen, sondern nur die Verkehrssicherheit im Rahmen einer amtlichen Betrauung. Eine Haftung ist aus diesem Zweck auch beschränkt und greift in der Regel nicht zu Gunsten eines späteren Erwerbers. Weiterhin gelten im Wesentlichen die Rechtsgrundlagen einer Amtshaftung, die bei späteren Streitigkeiten nur selten eingreift. Auf eine Haftung der Überwachungsorganisation sollten Sie sich als Käufer also nicht verlassen.

"Bei Angaben wie "HU neu" oder auch "H-Kennzeichen" haftet der Verkäufer dafür, dass die technischen Voraussetzungen für das Bestehen einer solchen Prüfung tatsächlich erfüllt sind"

Oldtimer-Anwalt Michael Eckert

Möglicherweise greift aber bei einer solchen Zusicherung eine Haftung des Verkäufers: Angaben wie "HU neu" oder auch "H-Kennzeichen" bedeuten nicht nur, dass ein entsprechendes Siegel auf dem Nummernschild klebt oder ein H-Gutachten existiert. Vielmehr haftet der Verkäufer bei so einer Angabe dafür, dass auch die technischen Voraussetzungen für das Bestehen einer solchen Prüfung tatsächlich erfüllt sind. Hat der Prüfer in einem Fall wesentliche Mängel übersehen, muss der Verkäufer dann, wenn er mit solchen Angaben wirbt, später dafür einstehen. Also dafür Sorge tragen, dass das Fahrzeug in einem entsprechenden fahrsicheren, beziehungsweise das H-Kennzeichen rechtfertigenden Zustand ist. Oder in diesen versetzt wird. Ähnlich ist es übrigens bei Angabe einer Zustandsnote in der Anzeige. Denn womit der Verkäufer ausdrücklich wirbt, dafür soll er auch einstehen. Sicherheitshalber sollten Sie solche Angaben daher auch in den Kaufvertrag übernehmen. Aber Vorsicht: Bei der Hauptuntersuchung wird nur die Sicherheit geprüft, nicht etwa die Originalität, Schönheit oder der sonstige technische Zustand. Eine eigene sorgfältige Prüfung ist also immer unerlässlich!

Viel Spaß mit dem R4, der inzwischen viel seltener geworden ist als exklusive Fahrzeuge von Porsche, Mercedes & Co.

Ihr Oldtimer-Anwalt Michael Eckert
www.oldtimeranwalt.de

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