Oldtimer-Anwalt Michael Eckert

Tempolimit mal anders – wie langsam darf man fahren?

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Das Tempolimit ist derzeit ein heiß diskutiertes Thema unter deutschen Autofahrern. Zuletzt entschied der Bundesrat gegen eine Änderung in der Straßenverkehrsordnung, die eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf der Autobahn vorsah – der Vorschlag fand keine Mehrheit. Während die vorherrschende Diskussion den oberen Bereich der Geschwindigkeitsskala betrifft, werfen wir einen Blick auf das untere Ende. Oldtimer-Anwalt und OLDTIMER-MARKT-Experte Michael Eckert beantwortet dazu eine Leserfrage.

Wie langsam darf man eigentlich fahren?

"Ich bin begeistertes Mitglied in einem Club für Kleinstfahrzeuge. Jeder von uns fährt mindestens ein altes Auto, das früher den Einstieg in die Mobilität bedeutete, wie Heinkel, Isetta oder Goggomobil. Heute aber wirken sie eher kurios auf den Straßen. Für Ausfahrten suchen wir uns natürlich vorzugsweise Nebenstrecken, aber manchmal muss auch ein Stück Bundes- oder Schnellstraße zurückgelegt werden. Dann hagelt es mitunter Beschwerden wie Hupen oder Vogelzeigen, denn meist sind wir langsamer als der übrige Verkehr. Immer wieder stellt sich uns dabei die Frage: Wie langsam darf man eigentlich fahren?" Erik Werner aus Gelnhausen

Hochgeladenes Bild Michael Eckert, der Oldtimer-Anwalt aus Heidelberg beantwortet Ihre Rechtsfragen

Der Oldtimer-Anwalt antwortet:

Ist ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen, darf es natürlich auch grundsätzlich auf öffentlichen Straßen bewegt werden. Bei größeren Ausfahrten in Kolonnen kann es unter Umständen nötig sein, eine Sondernutz-ungsgenehmigung bei der Straßenverkehrsbehörde einzuholen, etwa für Konvois von Traktoren. Mitunter hilft es auch schon, zwischen den Fahrzeugen einen größeren Abstand einzuhalten, um das Überholen zu erleichtern. Es gelten aber auch auf bestimmten Straßen Mindestgeschwindigkeiten. Beispielsweise dann, wenn das blaue Schild im Bild rechts angebracht ist. Dieses Zeichen gibt die mindestens zu fahrende Geschwindigkeit an. Grundsätzlich dürfen Autobahnen und Kraftfahrtstraßen nur von Fahrzeugen benutzt werden, deren Bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 60 km/h beträgt. Allgemein regelt aber Paragraph 3 Abs. 2 StVO, dass kein Verkehrsteilnehmer ohne triftigen Grund so langsam fahren darf, dass der Verkehrsfluss behindert wird. Bei Ihren Fahrzeugen gibt es aber einen triftigen Grund, da die Autos gar nicht schneller fahren können.

Laut § 1 Abs. 2 der StVO muss sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden oder zu Schaden kommen.

Oldtimer-Anwalt Michael Eckert

Aber Achtung: Nach der Grundregel für den Straßenverkehr (§ 1 Abs. 2 StVO) muss sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden oder zu Schaden kommen. Zu dieser Rücksichtnahme gehört dann beispielsweise ein ausreichender Abstand für Überholende. Wichtig für die eigene Sicherheit ist auch eine gute und auffallende Kennzeichnung insbesondere des letzten Fahrzeugs. Wenn sich die Möglichkeit ergibt, sollten aber Parkplätze, Parkbuchten oder ähnliches genutzt werden, um zwischendurch den nachfolgenden Verkehr vorbei zu lassen.

Ihr Oldtimer-Anwalt Michael Eckert
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