Sind Horn & Blaulicht an Ex-Einsatzfahrzeugen tabu?
- 24. April 2023
- Annette Johann
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Signalanlagen historischer Einsatzfahrzeuge müssen nicht mehr demontiert werden, sondern dürfen außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs einsatzfähig bleiben
Immer wieder kursiert in Fan-Kreisen die Frage nach den Nutzungsbestimmungen der ursprünglich eingebauten Signalanlagen an alten Feuerwehr- oder Polizeifahrzeugen. Müssen sie komplett stillgelegt werden, oder dürfen sie zumindest teilweise benutzbar bleiben? Ein Blick auf die aktuelle Rechtsprechung zeigt, das mehr erlaubt ist, als oft gedacht. Wir lichten das Dickicht der Zulassungsbestimmungen.
Großzügige Rechtssprechung
Tatsächlich genießen historische Einsatzfahrzeuge in Sachen Signalanlagen inzwischen einen Sonderstatus. Lange herrschte bei dem Thema ein gewisses Chaos, jedes Bundesland, manchmal sogar jeder Landkreis hatte hier seine eigenen Spielregeln. 2020 hat das Bundesverkehrsministerium festgelegt, dass lichttechnische Einrichtungen nach Paragraph 52 StVZO (dazu zählen blaue Rundumleuchten) an Oldtimern als nicht vorhanden angesehen werden, wenn sie während der Fahrt abgedeckt sind. Diese Abdeckung muss angemessen gegen Verlust gesichert sein. Eine Stilllegung ist damit nicht mehr erforderlich.
Im öffentlichen Straßenverkehr müssen die Blaulicher abgedeckt und das Martinshorn darf nicht aktivierbar sein. Grundsätzlich funktionieren darf aber beides
Einsatzhörner müssen nicht mehr stillgelegt werden
Nun wurde 2022 außerdem entschieden, dass auch die Einsatzhörner nicht mehr stillgelegt werden müssen, sofern diese über eine separate Trenneinrichtung deaktivierbar sind. Eine Zu- oder Abschaltung darf während der Fahrt aus der Fahrerkabine nicht möglich sein. Die einfachste Variante ist ein Schalter im Motorraum, der die Stromzufuhr zum Einsatzhorn unterbricht. Dies gilt allerdings nur für Fahrzeuge, die in ihrem Vorleben – also vor ihrer Oldtimerzeit - bereits mit Einsatzhörnern ausgestattet sein durften.
Importfahrzeuge brauchen mitunter eine Bauartgenehminung
Bei ausländischen Einsatzfahrzeugen kann aufgrund fehlender Bauartgenehmigungen der Lichter und Hörner mitunter noch eine Ausnahmegenehmigung erforderlich sein, das ist in der Regel aber nur eine formale Hürde. Alte Feuerwehren und Polizeiautos dürfen also mit ihren funktionstüchtigen Signal-Anlagen ausgestattet bleiben.
Bei Importfahrzeugen kann mitunter noch eine Ausnahmegenehmigung nötig sein, doch das ist selten eine echte Hürde