Oldtimer-Anwalt Michael Eckert

H-Kennzeichen sind keine Garantie für Verkehrssicherheit

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Leser fragen Oldtimer-Anwalt Michael Eckert

Ich habe einen Oldtimer gekauft, der kurz zuvor von einer großen Prüforganisation das H-Kennzeichen-Gutachten erhalten hatte. Für mich ein Zeichen, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen als Oldtimer erfüllt und auch verkehrssicher ist. Ein Gutachten hat inzwischen ergeben, dass weder das eine noch das andere der Fall ist. Beim Verkäufer ist wohl nichts zu holen. Kann ich die Prüforganisation in Anspruch nehmen?
Richard Wegerich, Remscheid

Hochgeladenes Bild Michael Eckert, der Oldtimer-Anwalt aus Heidelberg beantwortet Ihre Rechtsfragen

Der Oldtimer-Anwalt antwortet:

Leider kommt es immer wieder vor, dass Fahrzeuge eine Prüfplakette erhalten, die auf öffentlichen Straßen nichts mehr zu suchen haben. Insbesondere wenn sie anschließend verkauft werden oder ein Schaden damit entsteht, stellt sich die Frage nach der Haftung der Prüforganisation.

Leider kann ich Ihnen hier keine Hoffnung machen. Anders als bei einem privat erteilten Gutachten greift hier keine vertragliche (Dienstvertrag oder Werkvertrag) Gewährleistung oder Haftung. Soweit es um ein Oldtimergutachten nach Paragraph 23 StVZO oder auch um die zweijährige HU geht, wird die Prüforganisation als "hoheitlich Beliehener" tätig. Sie vertritt dann den Staat bei der Wahrnehmung der Prüfpflichten, die sich aus dem Gesetz ergeben. Dafür gelten besondere Regeln. Sie haben zunächst das Problem, dass nicht Sie selbst den Prüfauftrag erteilt haben, sondern der Verkäufer. Eine direkte Beziehung zwischen Ihnen und der Prüforganisation liegt daher nicht vor. Doch auch wenn Sie es getan hätten, scheitert eine Inanspruchnahme der Organisation in der Regel an der Zweckbestimmung solch einer Prüfung. Diese diene nach Auffassung der Gerichte einem sicheren Straßenverkehr und nicht dem Schutz des Halters/Käufers vor Vermögensschäden, eine Haftung komme nicht in Betracht.

Insoweit ist es auch egal, ob es um eine Hauptuntersuchung nach Paragraph 29 StVZO oder eine Einzelprüfung nach Paragraph 21 geht. Auch für Oldtimerprüfungen (Paragraph 23) wurde dies wiederholt entschieden (vgl. OLG Zweibrücken, 11. Dezember 2020, Aktenzeichen 6 U 7/20). Die Gerichte betonen, dass es Sache des Käufers sei, ein Fahrzeug vor dem Kauf zu prüfen, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen. Eine Haftung wird dann denkbar, wenn bewusst ein falsches Prüfergebnis dokumentiert worden ist. Es muss sich aber um eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung handeln, der Prüfer im Sinne einer "besonderen Verwerflichkeit" grob leichtfertig und gewissenlos gehandelt haben und sich dabei im Klaren gewesen sein, dass er einen Schaden verursacht.

Also: Die Pflichtverletzung muss bewusst erfolgt sein. Aber: Die Beweislast liegt beim Anspruchsteller. Ein Beweis, der allerdings selten gelingt, denn das Fehlverhalten muss offenkundig sein – wenn beispielsweise armdicke Rostschäden an tragenden Teilen "übersehen" worden wären. In einem solchen Fall sollten Sie sich vom Verkäufer vorsorglich dessen Ansprüche aus dem von ihm geschlossenen Prüfvertrag abtreten lassen. Sonst fehlt es für Sie immer noch an einer vertraglichen Anspruchsgrundlage.

Ihr Oldtimer-Anwalt Michael Eckert
www.oldtimeranwalt.de

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