Die Anwaltsfrage

Achtung, Mogelpackung

Der Fall taucht immer wieder auf: Ein Oldtimerfan kauft eine vermeintliche, teure Topversion eines Autos, etwa einen BMW 2002 ti/tii oder Alfa Romeo „Veloce“, einen Rallye-Kadett oder den begehrten Schwarz-Gelben-Renner von VW – und stellt später, meist bei einer Restaurierung, fest, dass der Wagen gar kein Sonder-, sondern ein nachgerüstetes Serienfahrzeug ist. Und damit meist erheblich weniger wertvoll. Was tun?

Hochgeladenes BildEbenfalls nur echt, wenn die Motorisierung und Ausstattung original ist: Alfa Romeo Spider Veloce

Unser Anwalt rät, solche Fälle nicht auf sich beruhen zu lassen. Denn grundsätzlich hat der Käufer einen Gewährleistungsanspruch, da ihm nicht das Versprochene verkauft worden ist. Oft lassen sich Sondermodelle anhand der Fahrstellnummer identifizieren, manche auch anhand des Typenschilds, wie zum Beispiel beim 2002 ti/tii, wo der Fall schnell klar ist. chtung, Verjährung droht.

Hochgeladenes Bild In diesem Fall klärt das Typenschild direkt auf, ob es sich um einen echten BMW 2002 ti oder eine nachträgliche Umrüstung handelt

Das Problem ist indessen, dass in der Regel zwei Jahre nach Übernahme des Fahrzeugs eine Verjährung für Gewährleistungsansprüche eintritt und der Geschädigte dann keine Forderungen mehr durchsetzen kann.

Doch es gibt Ausnahmen

Kann der Käufer beweisen, dass der Verkäufer wusste, dass er ein gefaktes Fahrzeug verkauft, kommt unter Umständen eine Haftung wegen arglistiger Täuschung in Betracht, die nicht nach zwei Jahren verjährt.

Was wusste der Verkäufer?

Es muss also geklärt werden, ob der Verkäufer wusste, dass er zum Bespiel keinen echten Veloce oder BMW 2002 ti/tii verkauft hat, sondern ein umgebautes Serienmodell. Dann handelt es sich um einen klaren Fall von Betrug. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Verkäufer ein Händler oder eine Privatperson ist, allerdings sollte die genaue Bezeichnung des versprochenen Sonder- oder Topmodells auch in den Vertrag aufgenommen werden. Auch sehr wichtig: Käufer sollten alle Anzeigen des Fahrzeugs gut aufbewahren. Bei Internetannoncen müssen die Angebote vollständig mit dem gesamten Text und allen Fotos gleich (!!) ausgedruckt werden, da sie oft später nicht mehr aufgerufen werden können.

Möglichst vor dem Kauf prüfen

Leider kommen solche Fälle häufiger vor. Daher sollte möglichst vor dem Kauf eine Überprüfung etwa durch eine/n Fachmann/-frau , etwa von Classic Data, oder beim Hersteller anhand der Fahrgestellnummer erfolgen. Für eine solche Herstellerrecherche (die sogenannte Geburtsurkunde, Datenkarte, Auslieferungsverzeichnis oder ähnliches) muss meist der Verkäufer als Eigentümer seine Zustimmung geben. Verweigert er diese, heißt es „besser Finger weg“. Rechtsanwalt Michael Eckert (www.oldtimeranwalt.de)