Oldtimer-Anwalt Michael Eckert

Ist ein 325i mit Austauschmotor noch ein 325i?

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Leser fragen Oldtimer-Anwalt Michael Eckert

Ich habe kürzlich einen BMW 325i verkauft und als privater Verkäufer die Gewährleistung ausgeschlossen. Im Vertrag steht unter der Rubrik Typ nur "BMW 325i". Die vorgedruckte Frage, ob der Originalmotor eingebaut sei, habe ich beantwortet: "Soweit mir bekannt: ja". Der Käufer hat nun festgestellt, dass offenbar der Motor eines BMW 320i unter der Haube steckt, der weniger Hubraum und natürlich auch weniger Leistung hat. Das wusste ich aber nicht. Hafte ich in dem Fall trotz Gewährleistungsausschluss?
Erich Kaltwasser, Pirmasens

Hochgeladenes Bild Michael Eckert, der Oldtimer-Anwalt aus Heidelberg beantwortet Ihre Rechtsfragen

Der Oldtimer-Anwalt antwortet:

Ich unterstelle zunächst, dass die Formulierung zum Gewährleistungsausschluss den gesetzlichen Vorgaben insbesondere dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht. Das muss jeweils im Einzelfall geprüft werden. Grundsätzlich umfasst ein Gewährleistungsausschluss auch ausgetauschte Komponenten. Allerdings haften Sie bei einem solchen allgemeinen Gewährleistungsausschluss für konkrete Angaben, die Sie zum Fahrzeug machen. Zu prüfen ist also, ob eine konkrete Angabe hinsichtlich des Hubraums, der Leistung und damit des Motors vorliegt. Soweit Sie das Vorliegen des Originalmotors bejaht haben mit dem Zusatz "soweit bekannt" (dies findet sich auch in einigen Formularen), ist dies keine Zusicherung des Originalmotors. Daraus ergibt sich nur dann eine Haftung, wenn Sie wissentlich falsche Angaben gemacht hätten. Die Juristen sprechen davon, dass Sie eine Wissenserklärung und keine Willenserklärung abgegeben haben.

Achtung! Die Typbezeichnung gibt keine zuverlässigen Anhaltspunkte für den Hubraum des Originalmotors

Fraglich ist, ob sich allein aus der Angabe des Fahrzeugtyps die Vereinbarung einer bestimmten Motorisierung ergibt. Dies ist normalerweise nicht der Fall. Es handelt sich ja tatsächlich um ein Fahrzeug des Typs 325i, auch wenn beispielsweise ein anderer Motor, ein anderes Getriebe oder eine andere Innenausstattung montiert sind. Der spätere Einbau eines veränderten Motors ändert nichts an der Zugehörigkeit des Fahrzeugs zu einer bestimmten Baureihe und an der Richtigkeit der Modellbezeichnung. Wer besonderen Wert auf den (vom Hersteller eingesetzten) Originalmotor oder andere Komponenten legt, muss sich dies laut Rechtsprechung ausdrücklich vom Verkäufer zusichern lassen. Nur dann würde der Verkäufer hierfür haften.

Im Übrigen gibt auch die Typbezeichnung keine zuverlässigen Anhaltspunkte für den Hubraum des Originalmotors. Sowohl Mercedes (beispielsweise bei den Modellbezeichnungen S400, S450 oder S500 der Baureihe 222 mit jeweils 3-Liter-Maschinen an Bord), als auch BMW (745i mit 3,2- oder 3,4-Liter-Motoren) sind davon abgekommen, die Typenbezeichnung allein am Hubraum auszurichten.

Ihr Oldtimer-Anwalt Michael Eckert
www.oldtimeranwalt.de

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