Import von Fahrzeugen

Neue Regelung für die Einfuhr von Oldtimern

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Chance zum Sparen beim Oldtimer-Import

Bislang galt im gemeinsamen Zolltarif der EU: Oldtimer sind nur dann „Sammlerstücke“, wenn sie von „geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert“ sind. Diese Einstufung gemäß des Zolltarifs 9705 bedeutete: kein Zoll und ein halbierter Einfuhrumsatzsteuersatz von sieben Prozent. Das Problem: In den verschiedenen EU-Staaten wurde diese Regelung unterschiedlich gehandhabt. So war es bislang in Deutschland kaum möglich ein Auto mit dieser Ermäßigung zu importieren, während besonders über die Niederlande eine große Menge klassischer Fahrzeuge aufgrund der lockeren Auslegung importiert wurde. Seit mehreren Jahren setzt sich der Verband der Automobilindustrie (VDA) für eine Überarbeitung dieses Zolltarifs ein. Das Bundesministerium für Finanzen teilte nun mit, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2014 eine neue und klarere Formulierung aufgenommen wird. Ziel einer überarbeiteten Version sollte die Gleichbehandlung in allen Mitgliedsstaaten der EU bei der Einfuhr von Oldtimern aus dem nicht-europäischen Ausland (Drittländern) sein. Dies bedeutet, dass für „Sammlerkraftfahrzeuge“ (Oldtimer), die die nachfolgend beschriebenen Kriterien erfüllen, im Falle der Einfuhr lediglich 7 % Einfuhrumsatzsteuer fällig werden:

Zu Position 9705 gehören Sammlerkraftfahrzeuge von geschichtlichem oder völkerkund­lichem Wert, die:

(1) sich in ihrem Originalzustand befinden, d. h. an denen keine wesentlichen Änderungen an Fahrgestell, Karosserie, Lenkung, Bremsen, Getriebe, Aufhänge­system oder Motor vorgenommen wurden. Instandsetzung und Wiederaufbau ist zulässig, defekte oder verschlissene Teile, Zubehör und Einheiten können ersetzt worden sein, sofern sich das Fahrzeug in historisch einwandfreiem Zustand befindet. Modernisierte oder umgebaute Fahrzeuge sind ausgeschlossen;

(2) mindestens 30 Jahre alt sind;

(3) einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.

Die erforderlichen Eigenschaften für die Aufnahme in eine Sammlung, wie verhältnismäßig selten, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet, Gegen­stand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegen­ständen und von hohem Wert, werden für Fahrzeuge, die die zuvor genannten drei Kriterien erfüllen, als gegeben angesehen.

Zu dieser Position gehören auch folgende Sammlerfahrzeuge:

a) Kraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich bei einem geschichtlichen Ereignis im Einsatz waren;

b) Rennkraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich aus­schließlich für den Motorsport entworfen, gebaut und verwendet worden sind und bei angesehenen nationalen und internationalen Ereignissen bedeutende sportliche Erfolge errungen haben.

Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge werden in diese Position eingereiht, sofern es sich um Originalteile oder Originalzubehör für Sammlerkraftfahrzeuge handelt, ihr Alter mindestens 30 Jahre beträgt und sie nicht mehr hergestellt werden.

Nachbildungen und Nachbauten sind ausgeschlossen, es sei denn, sie erfüllen selbst die drei oben genannten Kriterien.

Weitere Informationen finden Sie unter www.vda.de